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Kurzarbeit – Alle Infos für Arbeitgeber

Die neuen Regelungen zur Kurzarbeit verunsichern auch Arbeitgeber. Hier sind alle wichtigen Fakten zum Thema in Corona-Zeiten

Nicht nur für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ändert sich wegen der Corona-Krise der Arbeitsalltag und das Arbeitsrecht. Auch die Arbeitgeber müssen sich mit den Veränderung des Arbeitsrechts beim Thema Kurzarbeit auseinandersetzen. Viele Arbeitgeber sind damit überfordert, da sie im Jahr 2020 mehr als genug drängende Themen hatten, die ihre volle Aufmerksamkeit erforderten. Der beinahe Stillstand der Wirtschaft, der Einbruch des Bruttoinlandsproduktes und die Probleme mit Lieferketten aus dem Ausland sind nur ein paar der Themen, die Arbeitgeber momentan zu schaffen machen. Wir wollen Arbeitgeber mit den wichtigsten Informationen zum Thema Kurzarbeit versorgen. Insbesondere, da die Bundesregierung die Regelungen zur Kurzarbeit und deren Anspruch im Jahr 2020 wegen der Corona-Krise verändert hat. Diese Änderungen gelten vorläufig bis Ende Juni 2022.

Anspruch zur Beantragung von Kurzarbeit

Die Voraussetzungen für den Anspruch von Kurzarbeit wurden wegen des massiven Einflusses der Corona-Pandemie auf die Wirtschaft für die Zeit von März 2020 bis Juni 2022 gelockert. Das Ziel der Bundesregierung ist es, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und Unternehmen gezielt zu unterstützen. So wurde im März 2020 beschlossen, dass für die Anmeldung von Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit nur noch 10 Prozent der Beschäftigten im Betrieb von Arbeitsausfall betroffen sein müssen. Die Arbeitszeit der Beschäftigten orientiert sich an den im Arbeitsvertrag vereinbarten Stunden. Vor der Corona-Krise mussten mindestens ein Drittel der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sein, damit der Betrieb Anspruch auf Kurzarbeitergeld hatte. Wichtig zu wissen ist, dass Geringverdiener zu den 10 Prozent der Arbeitnehmer mit Verdienstausfall hinzugezählt werden, obwohl sie in der Folge keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Auszubildende können nicht berücksichtigt werden.

Neben der Notwendigkeit des Arbeitsausfalls prüft die Arbeitsagentur drei weitere Faktoren, bevor sie das Kurzarbeitergeld anweisen kann:

  • betriebliche Voraussetzungen,
  • persönliche Voraussetzungen,
  • Anzeige des Kurzarbeitergeldes bei der Agentur selbst.

Betrieblich gesehen muss mindestens ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein. Bezüglich der persönlichen Voraussetzungen kann Kurzarbeitergeld nur an Arbeitnehmer gezahlt werden, die nicht bereits gekündigt sind oder einen Aufhebungsvertrag unterschrieben haben. Das ist einer der Gründe, weshalb das Kurzarbeitergeld so effektiv darin ist, Arbeitslosigkeit zu verringern. Abschließend muss das Kurzarbeitergeld schriftlich bei der Agentur für Arbeit beantragt werden. Alle wichtigen Formulare dazu finden sich hier unter der Überschrift „Finanzielle Hilfen / Kurzarbeitergeld“.

Tipp: Kurzarbeit bedeutet eine vorübergehende Verringerung der regulären Arbeitszeit. Du solltest mit Deinen betroffenen Beschäftigten vereinbaren, um wie viel Prozent ihre jeweilige Arbeitszeit reduziert werden soll für den Anspruch auf Kurzarbeit. Diese Vereinbarung solltest Du schriftlich festhalten.

Weitere Veränderungen des Arbeitsrechts wegen Corona

Gemäß der im März 2020 beschlossenen Kurzarbeitergeldverordnung (KugV) können 2020 auch Leiharbeiter in Kurzarbeit gehen und Kurzarbeitergeld erhalten. Eine weitere wichtige Änderung für Arbeitgeber ist, dass die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer in Kurzarbeit allein tragen müssten, bis Ende 2021 pauschal von der Arbeitsagentur übernommen werden. Auch müssen in Betrieben keine Minusstunden mehr aufgebaut werden, um Kurzarbeit zu vermeiden. Von Januar 2022 bis Ende März 2022 müssen Arbeitgeber 50 % der Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Von April bis Juni 2022 werden für Arbeitgeber wieder 100 % der Sozialversicherungsbeiträge fällig - es sei denn, der Mitarbeiter befindet sich in einer Fortbildung. Für Arbeitnehmer, die spätestens für März 2021 Anspruch auf Kurzarbeitergeld hatten, verlängert sich die mögliche Bezugsdauer - befristet bis zum 30.06.2022 - von 12 auf maximal 28 Monate.

Habe ich Anspruch auf Kurzarbeit?

Der erste Schritt bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld ist immer die Information der betroffenen Arbeitnehmer. Wenn im Unternehmen ein Betriebsrat existiert, sollte mit dem Betriebsrat eine Vereinbarung geschlossen werden. Sollte das nicht der Fall sein, müssen die betroffenen Arbeitnehmer einzeln informiert werden und der Maßnahme zustimmen. Hier müssen vor allem Ankündigungsfristen beachtet werden, die tariflich oder einzelvertraglich vereinbart wurden. Du solltest Dich immer über den aktuellen Stand des Arbeitsrechts für Deine Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen informieren. Nach dieser Ankündigung kann der schriftliche Antrag bei der Arbeitsagentur eingereicht werden. Wenn alle Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind, wird das Kurzarbeitergeld von der Arbeitsagentur angewiesen. Bei anhaltender Kurzarbeit muss die Erstattung des Kurzarbeitergeldes nachträglich monatlich bei der Agentur für Arbeit beantragt werden. Der jeweilige Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Ende des Abrechnungsmonats bei der Arbeitsagentur eingegangen sein. Damit wird verhindert, dass Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die von Arbeitsausfall in ihrem Betrieb betroffen sind, eine Kündigung bekommen.

Sobald sich Arbeitgeber dazu entscheiden, die Kurzarbeit einzustellen, erfolgt eine letzte Abschlussprüfung der Abrechnungen seitens der Arbeitsagentur. Das kann unter Umständen sogar zu einer Korrektur der Auszahlungen führen. Das ist allerdings nicht die Regel, da das primäre Ziel des Staates ist, Arbeitgeber während der Corona-Krise bestmöglich zu unterstützen und so die Wirtschaft zu stabilisieren.

Weitere Informationen zum Anspruch von Kurzarbeit für Deine Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen:

  • Wegen der Veränderung des Arbeitsrechts müssen Deine Beschäftigten keinen Urlaub mehr nehmen oder auf diesen verzichten, bevor sie Kurzarbeit in Anspruch nehmen (mehr Informationen hier).
  • Es besteht nur Anspruch auf Kurzarbeit, wenn mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vom Ausfall der Arbeit betroffen sind. Außerdem muss mindestens 10 Prozent der Arbeitszeit wegfallen.
  • Beantragung von Kurzarbeitergeld: Vom ersten bis zum dritten Bezugsmonat erhalten die Beschäftigten 60 Prozent des entfallenen Lohnes, vom dritten bis zum sechsten Monat 70 Prozent, ab dem sechsten Monat 80 Prozent. Beschäftigte mit Kind haben einen Anspruch auf 7 Prozent mehr Kurzarbeitergeld.