Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung bei Kurzarbeit

Momentan beziehen durch die Auswirkungen des Coronavirus mehr Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld als jemals zuvor in der fast 110-jährigen Geschichten der Kurzarbeit in Deutschland. Die letzte Schätzung hat ergeben, dass über 12 Millionen Menschen im Jahr 2020 Kurzarbeitergeld beziehen. Nach aktuellen Zahlen haben mehr als 50 Prozent der Betriebe in Deutschland Kurzarbeit beantragt. Doch was für Auswirkungen hat das Kurzarbeitergeld auf die persönliche Steuererklärung für Arbeitnehmer?

Das Wichtigste zuerst: Alle Arbeitnehmer, die in diesem Jahr Kurzarbeitergeld erhalten haben, sind verpflichtet im Folgejahr für das vorherige Jahr eine Steuererklärung abzugeben. So müssen beispielsweise alle Arbeitnehmer, die im Jahr 2020 Kurzarbeitergeld erhalten haben, 2021 eine Steuererklärung abgeben. Dies sieht § 46 des Einkommenssteuergesetzes vor. Es besagt, dass alle Steuerzahler, die im vorherigen Jahr mehr als 410 Euro aus der Arbeitslosenversicherung erhalten haben, zur Abgabe ihrer Steuererklärung verpflichtet sind. Da das Kurzarbeitergeld aus Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung finanziert wird, fallen alle Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld im Vorjahr bezogen haben, unter diese Regelung. Da man aus der Politik immer wieder hört, dass das Kurzarbeitergeld steuerfrei sei, stellt sich intuitiv die Frage, was genau der Sinn dieser Regelung ist.

Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, aber…

Die gute Nachricht zuerst: Da Kurzarbeitergeld aus Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung getragen wird, ist es rechtlich gesehen tatsächlich steuerfrei. Die schlechte Nachricht ist, dass es trotzdem dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegt. Das heißt konkret, dass das Kurzarbeitergeld trotz Steuerfreiheit zum zu versteuernden Einkommen hinzuaddiert wird und so gegebenenfalls den allgemeinen Steuersatz erhöhen kann.

Das ist auch der Grund, weshalb das Kurzarbeitergeld in der Steuererklärung angegeben werden muss. Im ungünstigsten Fall kann dadurch sogar eine Steuernachzahlung an das Finanzamt fällig werden. Diese wäre insbesondere unmittelbar nach dem Jahr 2020, in dem so viele Arbeitnehmer durch das Coronavirus Lohneinbußen hinnehmen mussten, finanziell besonders schmerzhaft. Es gibt jedoch unter anderem die folgenden zwei Möglichkeiten dem entgegenzusteuern.

Was können Betroffene tun?

Zum einen gewähren manche Arbeitgeber während der Corona-Krise ihren Arbeitnehmern Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld. Diese sind zwar wie normaler Arbeitslohn zu versteuern, ermöglichen Arbeitnehmern aber gewisse finanzielle Freiräume. Wenn die Summe des erhaltenen Kurzarbeitergeldes und dem Zuschuss unter 80 Prozent des Lohnausfalls liegt, dann müssen keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden.

Darüber hinaus kann es sinnvoll sein, im Jahr 2021 auf eine gemeinsame steuerliche Veranlagung mit dem Lebenspartner zu verzichten. So kann in Einzelfällen der Effekt des Progressionsvorbehaltes, der durch den Bezug des Kurzarbeitergeldes entsteht, abgeflacht werden, wenn beide Familienmitglieder wie Singles veranlagt werden.

Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld erhalten haben, sind im Folgejahr zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Durch den Progressionsvorbehalt kann der Steuersatz höher sein als erwartet und eine Nachzahlung beim Finanzamt bewirken. Das kann Arbeitnehmer hart und unerwartet treffen. Deshalb ist es dringend notwendig, sich frühzeitig mit dem Thema Steuererklärung 2020 auseinanderzusetzen, die im Jahr 2021 ansteht, um sich bei Bedarf externen Rat einzuholen.